Wer darf Medikamente stellen und geben?
Im Pflegealltag wirkt es wie eine Selbstverständlichkeit: Der Dispenser wird gestellt, die Tablette wird gereicht. Rechtlich ist beides keine pflegerische Eigenleistung, sondern eine ärztliche Aufgabe, die weitergegeben wurde. Wer das versteht, weiß auch, warum es auf die Anordnung ankommt – und wann man eine Aufgabe ablehnen muss, obwohl der Dienstplan etwas anderes sagt.
Eine ärztliche Aufgabe, die weitergegeben wird
Medikamente anzuordnen ist Sache des Arztes. Sie zu stellen und zu verabreichen ist es ebenfalls – nur wird diese Durchführung an die Pflege übertragen. Fachsprachlich heißt das Delegation. Der Arzt gibt die Aufgabe weiter, die Verantwortung für die Therapie behält er.
Bei der Delegation wandert die Durchführung, nicht die Entscheidung. Substitution wäre die vollständige Übertragung einer Aufgabe auf einen anderen Beruf – die gibt es in Deutschland bisher nur in engen Modellvorhaben. Wer „das machen wir hier immer so“ sagt, beschreibt eine Gewohnheit, keine Rechtsgrundlage.
Daraus folgt der wichtigste Satz dieser Seite: Ohne ärztliche Anordnung gibt es keine Medikamentengabe. Pflege darf eine Arzneimitteltherapie weder beginnen noch verändern noch beenden. Auch nicht mit guter Absicht, auch nicht bei rezeptfreien Mitteln, auch nicht am Wochenende.
Drei Verantwortungen, drei Personen
Wenn etwas schiefgeht, wird zuerst gefragt, wer wofür zuständig war. Die Antwort fällt fast immer in eine von drei Schubladen:
| Verantwortung | Wer trägt sie | Worum es geht |
|---|---|---|
| Anordnungsverantwortung | Arzt | Was, wie viel, wie oft, wie lange. Dazu die Auswahl der Person, an die delegiert wird, ihre Anleitung und ihre Überwachung |
| Durchführungsverantwortung | Pflegekraft, die es tut | Die Ausführung: richtige Person, richtiges Mittel, richtige Dosis, richtiger Zeitpunkt, richtige Form – und die Dokumentation |
| Organisationsverantwortung | Einrichtung, Leitung, verantwortliche Pflegefachkraft | Dass genug qualifiziertes Personal da ist, dass Abläufe geregelt sind, dass Qualifikation und Einweisung nachgewiesen werden können |
Stellen und Geben sind zwei Fragen
Im Alltag verschwimmt das, juristisch sind es zwei verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichem Risiko:
- Stellen (auch: Richten) heißt, die Medikamente nach Plan in den Dispenser zu sortieren. Der Fehler passiert hier lautlos und wirkt tagelang nach. Wer stellt, muss den Medikationsplan lesen, Präparate erkennen, Wirkstärken unterscheiden und merken, wenn etwas nicht zusammenpasst.
- Geben (auch: Verabreichen) heißt, das gestellte Medikament der richtigen Person zum richtigen Zeitpunkt zu reichen und die Einnahme zu sichern. Der Fehler passiert hier sofort und ist meist sofort sichtbar.
Deshalb ist die verbreitete Regel sinnvoll: Wer stellt, gibt nicht – und wer gibt, stellt nicht. Zwei Personen, zwei Blicke. Wo das nicht möglich ist, hilft wenigstens die Gegenkontrolle des gestellten Dispensers durch eine zweite Fachkraft.
Wer darf was
Die dreijährig ausgebildete Pflegefachkraft darf stellen und geben. Ihre Ausbildung ist der Nachweis der Befähigung; ein gesonderter Schein ist dafür nicht nötig. Sie darf auch subkutan spritzen, sofern angeordnet und sie sich sicher fühlt.
Pflegehilfs- und Assistenzkräfte – hier wird es unübersichtlich. Es gibt bis heute keine bundeseinheitliche Antwort. Was gilt, hängt ab von:
- der Qualifikation: eine einjährige Assistenzausbildung ist etwas anderes als ein Pflegebasiskurs
- dem Bundesland: mehrere Länder haben Behandlungspflege in Leistungsgruppen sortiert (verbreitet LG 1 und LG 2) und knüpfen daran Nachqualifikationen
- dem Setting: in der stationären Pflege ist mehr möglich als in der ambulanten, weil dort eine Fachkraft erreichbar ist
- der Einzelfallprüfung durch die verantwortliche Pflegefachkraft – sie muss sich persönlich überzeugen, nicht auf ein Zertifikat vertrauen
- „Sie macht das seit Jahren, das passt schon“
- Ein einmal ausgefüllter Delegationsbogen, den niemand mehr angesehen hat
- Delegation, weil sonst niemand da ist – Personalmangel ist kein Delegationsgrund
- Der Hilfskraft die Verantwortung überlassen, wenn etwas auffällt
- Schriftlich festhalten, welche Tätigkeit an welche Person übertragen wird
- Die Befähigung durch Anleitung und Beobachtung prüfen, nicht durch Nachfrage
- Der Person ausdrücklich sagen, dass sie ablehnen darf und wo die Grenze liegt
- In festen Abständen erneut prüfen und den Nachweis erneuern
Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI geben keine Medikamente. Ihr Auftrag ist Betreuung und Alltagsbegleitung, nicht Behandlungspflege. Das ist keine Geringschätzung, sondern eine Grenze, die auch sie schützt.
Was eine belastbare Anordnung enthält
Eine Anordnung, die nur aus einem Präparatnamen besteht, ist keine. Vollständig ist sie, wenn daraus ohne Rückfrage hervorgeht:
- Wer – die Person, eindeutig benannt
- Was – Wirkstoff oder Präparat mit Wirkstärke und Darreichungsform
- Wie viel – Einzeldosis, nicht „nach Bedarf“
- Wann – Zeitpunkte, Verhältnis zur Mahlzeit (siehe Medikamente & Nahrung)
- Wie lange – Beginn und, wo sinnvoll, ein Ende
- Wer hat es angeordnet – Name und Handzeichen, datiert
Die telefonische Anordnung ist zulässig und im Alltag unverzichtbar. Sie braucht aber ein festes Verfahren: Sie darf nur von einer Pflegefachkraft entgegengenommen werden, muss im Gespräch wörtlich wiederholt und vom Arzt bestätigt werden, wird sofort dokumentiert – mit Datum, Uhrzeit, Name des Arztes und Handzeichen der Pflegekraft – und wird beim nächsten Besuch gegengezeichnet. Eine Anordnung, die drei Wochen später noch immer nicht abgezeichnet ist, ist im Streitfall wenig wert.
Wann man ablehnen muss
Es gibt eine Pflicht, die im Alltag kaum ausgesprochen wird: Wer eine Aufgabe übernimmt, für die er nicht befähigt ist, haftet dafür selbst. Juristen nennen das Übernahmeverschulden. Die Anweisung des Vorgesetzten schützt davor nicht.
Ablehnen – und die Ablehnung begründen und dokumentieren – ist deshalb geboten, wenn:
- die Anordnung unvollständig, unleserlich oder widersprüchlich ist
- die eigene Qualifikation für die Aufgabe nicht ausreicht
- die Anordnung erkennbar falsch ist – etwa eine Dosis, die nicht plausibel sein kann
- eine Einweisung in ein Verfahren oder Gerät fehlt
Der zweite Punkt gilt in beide Richtungen: Eine Pflegefachkraft darf sich nicht auf die Anordnung zurückziehen, wenn sie einen Fehler erkennt. Sie hat eine Remonstrationspflicht – sie muss nachfragen und Bedenken äußern. Erst wenn der Arzt nach dem Hinweis bei seiner Anordnung bleibt, geht die Verantwortung zurück an ihn. Auch dieser Hinweis gehört dokumentiert.
Angehörige zu Hause
Zu Hause gelten diese Regeln nicht. Wer seine Mutter pflegt, darf ihr die Tabletten stellen und reichen – die Regeln zur Delegation betreffen berufliches Handeln, nicht die Familie. Was trotzdem gilt:
- Auch zu Hause entscheidet der Arzt über die Therapie. Eigenmächtiges Weglassen oder Verdoppeln ist der häufigste Grund für vermeidbare Krankenhauseinweisungen.
- Wer stellt, sollte einen aktuellen Plan neben sich liegen haben – siehe Medikamentenplan.
- Kommt zusätzlich ein Pflegedienst, muss klar sein, wer stellt. Zwei Personen, die unabhängig voneinander denselben Dispenser füllen, ist ein bekanntes Fehlermuster.
- Wenn ein Mensch die Einnahme ablehnt, ist das sein Recht, solange er entscheiden kann. Das Untermischen ins Essen ist ein Eingriff in die Selbstbestimmung und braucht eine eigene rechtliche Grundlage – siehe Rechtliche Vorsorge.
Für Pflegekräfte: Delegation belastbar machen
Was in der Prüfung und im Schadensfall trägt:
- Eine schriftliche Verfahrensanweisung, die benennt, welche Tätigkeit an welche Qualifikation übertragen werden darf – abgeleitet aus Rahmenvertrag und Landesrecht, nicht aus dem Bauchgefühl der Leitung.
- Ein Delegationsnachweis je Person und Tätigkeit, unterschrieben von der delegierenden Fachkraft und von der übernehmenden Person. Die zweite Unterschrift ist die wichtigere: Sie dokumentiert, dass die Person sich die Aufgabe zutraut.
- Ein Datum für die Wiedervorlage. Ein Nachweis ohne Ablauf ist ein Nachweis, den niemand mehr prüft.
- Praxisanleitung dazu. Der Unterschied zwischen „darf ich“ und „kann ich“ lässt sich nicht abfragen, nur beobachten. Wer anleitet, sollte einmal beim Stellen danebenstehen und nicht nur den Bogen unterschreiben.
- Ein Weg für Fehlermeldungen ohne Angst. Der häufigste Grund, warum ein Stellfehler erst Tage später auffällt, ist nicht Unaufmerksamkeit, sondern Scheu. Siehe SIS & Dokumentation.
Was sich gerade ändert: Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das Pflegefachpersonen in bestimmten Bereichen eigenverantwortliche Aufgaben zuweist. Und die neue bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung soll 2027 starten und die bisher 27 landesrechtlichen Hilfs- und Assistenzausbildungen ablösen. Beides wird die Frage „wer darf was“ mittelfristig neu ordnen – heute noch nicht. Aktuelles dazu unter Pflegereform.
Passend dazu
Medikamente im Alter · Bedarfsmedikation · Aufbewahrung & Betäubungsmittel · Tabletten teilen & mörsern · SIS & Dokumentation
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen – Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2008
- Häusliche Krankenpflege-Richtlinie mit Leistungsverzeichnis – Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 132a SGB V – Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Rahmenempfehlungen
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – BGBl. 2025 I Nr. 371, im Wesentlichen in Kraft seit 1. Januar 2026
- Pflegefachassistenzeinführungsgesetz – bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung ab 2027
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen